Allgemeine Lieferbedingungen
GoCaps GmbH, D-83533 Edling
§1 Allgemeines, Geltungsbereich, Abtretung
- Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
- Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Sie gelten auch für künftige Geschäfte.
- Wir sind berechtigt, Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung abzutreten.
§2 Angebot, Bestellung, Unterbeauftragung, Angebotsunterlagen
- Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Angebote bezüglich Preis, Menge, Lagerfristen und Liefermöglichkeiten sind unverbindlich. Aufträge und Lieferverträge werden erst bindend, wenn wir die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt haben.
- Wir sind ohne vorherige Abstimmung oder Zustimmung durch den Kunden berechtigt, zur Erfüllung des Auftrages Unteraufträge zu erteilen.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Formulierungen, Rezepturen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer schriftlichen Zustimmung.
§3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ („EXW“ Ex Works Hamburg, Incoterms 2020).
- Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Wir sind berechtigt, Vorauskasse zu verlangen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Es gelten die gesetzlichen Regeln die Folgen des Zahlungsverzuges betreffend. Der Verzugszinssatz beträgt 9 Prozentpunkte oberhalb des jeweiligen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank jährlich. - Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht, und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts bei Vorleistung ist nur möglich, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt.
- Maßgeblich für den Zahlungszeitpunkt ist der Eingang der Gutschrift auf dem auf der Rechnung angegebenen Bankkonto.
- Gerät der Kunde mit Zahlung einer Forderung ganz oder teilweise in Verzug, so werden sämtliche bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
§4 Lieferzeit, Lieferhindernis aufgrund höherer Gewalt, Gefahrenübergang
- Der von uns angegebene Liefertermin ist als vorläufig und unverbindlich anzusehen, es sei denn von uns ist ein Termin ausdrücklich als verbindlicher Termin schriftlich bestätigt worden. Teillieferungen sind zulässig und beenden den Lieferverzug.
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Lieferfrist kann ferner für den Fall, dass die Lieferung aufgrund höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen kann, nicht gewährleistet werden. Bis zum Beweis des Gegenteils wird insbesondere bei folgendem Ereignis vermutet, dass höhere Gewalt vorliegt:
- Krieg, auch Bürgerkrieg, umfangreiche militärische Mobilisierung, Terrorakte
- Währungs- und Handelsbeschränkungen
- Anordnungen von staatlichen Behörden
- Epidemie, Pandemie, extreme Naturereignisse
- Ausfall von Transportmittel oder Energie
- Arbeitsunruhen wie Streik, Besetzung
Wir werden daher für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den jeweils betroffenen Leistungspflichten befreit, wenn und soweit wir infolge von Umständen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, entweder die Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringen können.
Voraussetzung ist, dass wir das Hindernis der Leistungserbringung dem Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden mitgeteilt haben.
Sofern und soweit in vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, bleiben die gesetzlichen Regelungen, insbesondere zur Unmöglichkeit (§§ 275, 326 BGB) und zur Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) sowie eventuelle sonstige Rechte und Ansprüche der Parteien unberührt.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzter schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so gilt folgendes:
- wir sind berechtigt, die uns insoweit entstehenden Schäden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
- die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
- Ansprüche aus Lieferverzug verjähren in 12 Monaten.
- Im Übrigen bestimmen sich die Ansprüche aus Lieferverzug ausschließlich nach Ziff.8.
- Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung gilt nicht für die in § 8 Ziffer 9 geregelten Fälle.
§5 Pflichten des Kunden, Abgrenzung der Verantwortung
- Der Kunde ist Inverkehrbringer der vertragsgegenständlichen Ware. Das bedeutet, dass die Ware unter seiner Verantwortung in den Verkehr gebracht wird. Der Kunde steht dafür ein, dass die Vertragsprodukte und ihre Bestandteile den jeweiligen gesetzlichen Regelungen und den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Vorgaben entsprechen. Wir prüfen nicht, ob zusätzlich geltende Vorgaben, z.B. für den Einsatz als Humanarzneimittel eingehalten werden. Wir sind nicht verpflichtet, die Eigenschaft und Tauglichkeit der Vertragsprodukte für einen bestimmten Verwendungszweck zu prüfen, insbesondere da von uns nur ein Bestandteil zum Neuprodukt geliefert wird. Ferner sind wir nicht verpflichtet, die Verkehrsfähigkeit der Vertragsprodukte zu prüfen.
- Die gesetzeskonforme Deklaration liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden. Dieser ist als Inverkehrbringer allein dafür verantwortlich, dass alle gesetzlichen Vorgaben, die in den Ländern gelten, in denen die Ware in Verkehr gebracht wird, eingehalten werden. Die Verpflichtung zur Produktbeobachtung sowie zur Beobachtung der Entwicklung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes, insbesondere auch die Erfüllung der Anforderungen des Produkthaftungsgesetzes, obliegt allein dem Kunden.
§6 Erfüllungsort, Palettentausch, Transportversicherung
- 1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ („EXW“ Ex Works Hamburg, Incoterms 2020) vereinbart.
- Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen. Paletten sind in gleicher Qualität zu tauschen.
- Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§7 Wareneingangsprüfung, Prüfungsumfang
- 1. Der Kunde ist zu einer Wareneingangsprüfung verpflichtet.
- Der Kunde hat insbesondere die Spezifikationskonformität des von uns gelieferten Produktes einschließlich der durch den Kunden schriftlich an uns gemachten Vorgaben, die ausschließlich bei schriftlicher Rückbestätigung durch uns Wirksamkeit erlangen, zu prüfen. Weiterhin hat der Kunde die Konformität des von uns gelieferten Produktes mit den einschlägigen lebensmittel-, ergänzungsfuttermittel-, medizinprodukte- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften zu prüfen.
- Die Prüfung und bei Mängeln die Rüge an uns hat unverzüglich, (Eingang der Rüge bei uns) zu erfolgen. Erfolgt die Rüge nicht fristgerecht gilt das von uns gelieferte Produkt als vertragskonform genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
§8 Gewährleistung, Haftung und Schadensersatz
- 1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungen und Rügeobliegenheiten gem. § 7 ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Wir gewährleisten, dass die von uns zu erbringende Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat. Wir übernehmen keine Garantien. Abweichungen der Analysewerte von den in der Produktspezifikation festgelegten Werten sind in dem Maße durch den Kunden zu tolerieren, soweit diese von den Behörden als im Einklang mit den lebensmittel-, ergänzungsfuttermittel-, medizinprodukte- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften beurteilt werden würden. Eine Zurückweisung des Produkts oder Kürzung der Bezahlung des Rechnungswertes durch den Kunden ist in diesen Fällen nicht statthaft.
- Die in § 5 genannten Pflichten des Kunden, insbesondere die gesetzeskonforme Deklaration liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.
- Soweit ein Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, behalten wir uns die Entscheidung vor, ob Gewährleistung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache geleistet wird. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Pflege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Das Rücktrittsrecht kann jedoch nur bei einem wesentlichen Mangel ausgeübt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Kunde den Rücktritt nicht spätestens 14 Tage nach Zugang der Mitteilung über die Ablehnung oder das Fehlschlagen der Nacherfüllung erklärt und von uns zuvor darauf hingewiesen worden ist, dass das Rücktrittsrecht erlischt.
- Steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu, werden wir dennoch versuchen, bei einem sachlich begründeten Rücktrittswunsch des Kunden den Auftrag rückabzuwickeln. Der Kunde hat dabei die Stornokosten nach unserem billigen Ermessen maximal bis zur Höhe der von uns bestätigten Auftragssumme zu zahlen. Nach Zugang des Rücktrittsverlangens, sind die Stornokosten sofort zur Zahlung fällig.
- Sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, haften wir nur für Pflichtverletzungen die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch bei einfacher Fahrlässigkeit, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt immer dann vor, wenn sich die Haftungsfreizeichnung auf eine Pflicht bezieht, deren Erreichung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und auch vertrauen durfte.
- Im Verzugsfall haften wir maximal bis zu 5 % des Wertes der verzögerten Leistung.
- Wir haften uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Ebenso unbeschränkt haften wir bei ausdrücklicher Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. - Eine weitergehende Haftung als in § 8 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen.
- Der Ausschluss bzw. eine Begrenzung unserer Haftung dem Grunde und der Höhe nach wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
- Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§9 Haftung bei Rechtsmängeln
- Soweit nicht von uns ausdrücklich zugesichert, führen wir keine Patentrecherchen und Recherchen nach entgegenstehenden Schutzrechten durch.
- Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über ihnen bekanntwerdende Schutzrechte Dritter. Die Vertragsparteien werden bei Verletzung von Schutzrechten Dritter einvernehmlich entscheiden, in welcher Weise solche bekannt gewordenen Schutzrechte Dritter bei der weiteren Auftragsdurchführung berücksichtigt werden.
§10 Rücknahme der Vorbehaltsware, Eigentumsvorbehaltssicherung
- Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasserund Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gegen solche Dritte erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
- Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§11 Datenerhebung, Korrespondenz
- Wir sind berechtigt, für die Zwecke der Durchführung der Aufträge Informationen und Daten über den Kunden zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten, zu nutzen und an Dritte insbesondere zum Zwecke des Forderungseinzugs, aber auch des ausgelagerten Debitorenmanagements zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung weiterzugeben.
- Sofern nichts Weiteres vereinbart wird, können Dokumente, auch unverschlüsselt, über E-MailVerkehr versandt werden, sofern nicht personenbezogene Daten Dritter betroffen sind.
§12 Gerichtsstand, anwendbares Recht
- 1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in 83533 Edling Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Unternehmenssitzgericht zu verklagen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Hamburg Erfüllungsort.
§13 Formerfordernis
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, bedürfen der Textform. Jegliche Änderungen und Ergänzungen sind daher nur wirksam, wenn sie in Textform vereinbart werden. Diese gilt auch für Änderungen der Ziffer 13.
§14 Sonstiges
- Die Regelungen in mit uns abgeschlossenen oder gegebenenfalls mit uns abzuschließenden Verantwortungsabgrenzungsverträgen, einschließlich deren Anhänge, gelten neben diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und gehen diesen bei Abweichungen im Einzelfall vor.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle einer solchen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, derjenigen der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Tel.: +49 8071 903146-0, Email: info@gocaps.com
Stand 08/2022
