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Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)


GoCaps GmbH, D-83533 Edling

§ 1 Geltungsbereich, Form

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten. Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen Textform, auch für gleichartige künftigeVerträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  3. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen. Widersprechende Klauseln sind in jedem Fall unwirksam, auch ohne dass diesen von uns widersprochen wurde. Die Annahme bzw. Ausführung unserer Bestellung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Bestellung gilt frühestens mit Bestätigung durch den Lieferanten als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
  2. Der Verkäufer ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug

  1. Der vom Lieferanten mit seiner Auftragsbestätigung bestätigte Liefertermin ist bindend und unwiderruflich. Dies gilt in jedem Falle auch, wenn der Lieferant eine anderslautende Erklärung im Sinne einer unverbindlichen Lieferzeit abgibt, selbst wenn diese von uns unwidersprochen bleibt. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
  2. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.
  3. Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – eine Vertragsstrafe in Höhe von 2% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Die Annahme einer verspäteten Leistung oder Lieferung beinhaltet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
  4. Uns steht ein Rücktrittsrecht zu, falls der Liefertermin vom Lieferanten um 3 Wochen überschritten wird.

§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Lieferdokumente

  1. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
  2. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“, für Ware aus dem Ausland auf Basis DDP (Incoterms 2020) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Edling zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
  3. Der Lieferung ist mindestens ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) und unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) sowie die für die Vertragsware notwendigen Qualitätsdokumente und Deklarationen (diese alternativ per e-mail) gemäß unseren Anforderungen sowie den in der EU geltenden Bestimmungen beizulegen. Ist dem Lieferanten das Bestimmungsland für die vertragsgegenständliche Leistung bekannt, so sind der Lieferung ferner die für das Bestimmungsland erforderlichen Dokumente vorzulegen. Fehlen diese Dokumente oder sind sie unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein und den Qualitätsdokumenten ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, geht die Gefahr frühestens mit Abnahme auf uns über. Im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
  5. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Weicht der in der Auftragsbestätigung vom Lieferanten bestätigte Preis von unserem Bestellpreis ab, so kommt der Kaufvertrag nur zustande, wenn wir diesem ausdrücklich zustimmen.
  2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) sowie die gesetzliche Umsatzsteuer ein. Der Anteil der Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen.
  3. Der vereinbarte Preis ist, wenn nichts anderes individuell vereinbart wurde, innerhalb von 60 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
  4. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
  6. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

  1. An unseren Dokumenten und Materialien, die der Lieferant zur sachgerechten Durchführung seiner Leistung benötigt, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Dokumente und Materialien sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind alle Informationen, die der Lieferant im Rahmen der Durchführung des Vertrages von uns erhalten hat, geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
  2. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend auch für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
  3. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Materialien durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
  4. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Zahlung der gelieferten Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Zahlung der vereinbarten Vergütung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 7 Mangelhafte Lieferung

  1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der vertragsgegenständlichen Leistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Für kaufvertragliche Leistungen finden die § 433 ff BGB Anwendung, für werkvertragliche Leistungen die §§ 631 ff BGB.
  2. Der Lieferant haftet insbesondere dafür, dass die vertragsgegenständliche Leistung bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat und den in Deutschland und der EU geltenden Vorschriften, insbesondere den lebensmittelrechtlichen Vorgaben entspricht. Soweit das Bestimmungsland außerhalb der EU liegt und dem Lieferanten das Bestimmungsland bekannt ist, gewährleistet der Lieferant auch, dass die Ware auch den jeweils im Bestimmungsland geltenden Vorgaben entspricht. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen und Spezifikationen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt. Der Lieferant gewährleistet ferner, dass das zu liefernde Produkt so beschaffen und konzipiert ist, dass es auch unter der üblichen Belastung, die das Produkt bei der Verpackung, Nachbearbeitung, dem Veredelungsprozess oder beim Transport unterliegt, mangelfrei bleibt.
  3. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
  4. Zur Nacherfüllung gehören auch alle Tätigkeiten und Nacharbeiten, die die Ware oder Dienstleistung in einen Zustand versetzen, die dem individuell abgeschlossenen Liefervertrag entsprechen. Unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
  5. Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Wir haben das Wahlrecht, in welcher Form, die Nacherfüllung zu erfolgen hat. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist – nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
  6. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz, insbesondere auch auf Ersatz des entgangenen Gewinns.
  7. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw. bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

§ 8 Prüfpflichten und Haftung bei beigestellten Waren

  1. Wird Ware beigestellt, die nicht von uns direkt geliefert wird, so hat der Lieferant die beigestellte Ware nicht nur auf Transportschäden zu prüfen, sondern auch einer intensiven Prüfung in Bezug auf Mängel zu unterziehen und uns über Mängel unverzüglich schriftlich zu informieren.
  2. Für Beschädigung oder Verluste, die bei der Lagerung oder bei der Bearbeitung der beigestellten Ware durch den Lieferanten entstehen, ist uns der Lieferant in vollem Umfang haftbar, soweit der Mangel nicht auf einen Mangel der beigestellten Ware zurückzuführen ist.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten, bei der auch die von uns beigestellte Ware mitversichert ist.

§ 9 Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen

  1. Eine förmliche Abnahme findet statt, auch wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
  2. Eine konkludente Abnahme durch Nutzung des Vertragsgegenstandes wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 10 Mitwirkungspflichten

  1. Der Lieferant kommt seinen Melde-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bei allen behördlichen Maßnahmen, die in Bezug zu seinen von ihm gelieferten Waren und Leistungen stehen, sowohl gegenüber uns als auch gegenüber den Behörden unverzüglich nach.

§ 11 Lieferantenregress

  1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. In jedem, Fall beträgt die Verjährung 3 Jahre, beginnend ab Gefahrenübergang bzw. ab Abnahme, soweit diese geschuldet oder vereinbart ist.
  2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
  3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.

§ 12 Produzentenhaftung

  1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der LieferantAufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  3. Der Lieferant hat eine Betriebshaftpflichtversicherung inklusive Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten mit mindestens folgenden pauschalen Deckungssummen pro Personen- und/oder Sachschaden: 20 Mio Euro pro Versicherungsfall und mindestens 40 Mio Euro Schadenssumme auf das Jahr aggregiert, für Vermögensschäden mindestens 0,5 Mio Euro pro Versicherungsfall und mindestens 1 Mio Euro Schadenssumme auf das Jahr aggregiert.

§ 13 Verjährung

  1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme geschuldet oder vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
  3. Die Verjährungsfristen einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Edling. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. Klageverfahren sind nur vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zulässig. Schiedsvereinbarungen wird daher ausdrücklich widersprochen.
GoCaps GmbH, Am Gewerbering 4/6, D-83533 Edling, www.gocaps.com
Tel.: +49 8071 903146-0, Email: info@gocaps.com
Stand 01/2023